Meisterpflicht in der Autofolierung und Scheibentönung?

Uns erreichen sehr viele Anfragen, ob man nach einer absolvierten Ausbildung bei WRAP-SCHOOL, sich selbstständig machen kann?

Das Handwerk der Schilder- und Lichtreklamehersteller betreffen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Werbetechnik 5/1996, S. 88) und OLG Nürnberg (Werbetechnik 1/1997, S.60). In der Entscheidung des VerwG Stuttgart vom 18.03.1996 (4 K 2257/94) hat das Gericht entschieden, dass das Plotten und Verkleben von Folienschriften, das heißt die computerunterstützte Herstellung und Bearbeitung von Schriften und Signets auf Folie, keine wesentliche Tätigkeit des Schilder- und Leuchtreklamenhandwerks sei. Deshalb unterliege diese Tätigkeit nicht der Zulassungsbeschränkung der Handwerksordnung!!!

 

Wegen dem oben geschriebenen Text(in rot) wurden wir durch die Wettbewerbszentrale abgemahnt, deswegen unten nochmal unsere Zusammenfassung für Schulungsteilnehmer und allen anderen Organisationen:

  • Alleinige Zertifizierung durch Wrap-School ersetzt keine 3-jährige Berufsausbildung
  • gilt nicht als bestandene Gesellenprüfung
  • und auch nicht als bestandene Meisterprüfung!
  • Alle Schulungen der Wrap-School dienen lediglich der Erlernung von Folierkunst und Beherrschung der Techniken beim Verlegen der Tönungsfolien!
  • Mit dem Bestehen der Prüfung bei Wrap-School weisen Sie nach, dass Sie über solide Grundkenntnisse verfügen und notwendige Voraussetzungen erfüllen in den o.g Bereichen tätig zu werden.

Und jetzt die wichtigere Frage

darf ich mich im Bereich Autofolierung nach der Einführung der Meisterpflicht in dem Beruf Schilder- und Lichtreklamehersteller selbstständig machen?

Unserer Auffassung nach, gehört Car Wrapping und Scheibentönung(KFZ) keinem meisterpflichtigen Beruf an und kann als eine unwesentliche Tätigkeit angesehen und ausgeführt werden. So ist es Zbsp. in mehreren Städten und Gemeinden Deutschlands problemlos möglich ein Gewerbe als Autofolierer ohne Meistertitel zu eröffnen. Leider gibt es, aber auch unzählige Städte, die das Gewerbe Autofolierung, seit der Neueinführung der Meisterpflicht im Jahr 2020,  dem meisterpflichtigen Beruf Schilder- und Lichtreklamehersteller zuschreiben und verlangen bei einer Gewerbeanmeldung einen entsprechenden Nachweis. 


Wesentliche und unwesentliche Tätigkeiten! 

Auch der Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker hat sich mit der Thematik „wesentliche und unwesentliche Tätigkeiten“ auseinander gesetzt und veröffentlicht auf der eigenen Internetseite folgenden Text:

Welches sind die wesentlichen Tätigkeiten eines Handwerks im Sinne der Handwerksordnung? § 1 Abs. 2 enthält eine Liste von Merkmalen für Tätigkeiten die nicht wesentlich sind:

  1. Einfache Tätigkeiten – in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernbar
  2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
  3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden (z.B. der Trockenbau).

Die Liste ist nicht abschliessend. D.h. es gibt weitere Kriterien für nicht wesentliche Tätigkeiten eines Handwerks
Da der Regelungszweck für den Meisterzwang die Abwehr von Gefahren für Gesundheit und Leben von Dritten ist, können Tätigkeiten die keine Gefahre für Dritte darstellen, nach unserer Auffassung nicht als wesentlich für ein Handwerk im Sinne des Regelungszwecks – also im Sinne des Meisterzwangs sein.
sogenannte freie Tätigkeiten die meisterfreien Berufen ausgebildet werden können nach unserer Auffassung nicht dem Meisterzwang unterfallen.

Quelle: http://www.buhev.de/2002/10/abgrenzungsfragen.html


Und was meint die IHK dazu?

Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen aus den Jahren 2000 – 2005 noch einmal klar dargelegt, dass die HwO die verfassungsrechtlich geschützte Gewerbefreiheit einschränkt. Daher müssen alle Tätigkeiten sehr genau darauf hin untersucht werden, ob sie tatsächlich zu einem zulassungspflichtigen Handwerk gehören. Die Meisterprüfungsberufsbilder des jeweiligen Handwerks können zur Prüfung der Frage, ob „wesentliche Tätigkeiten“ eines zulassungspflichtigen Handwerks ausgeübt werden, mit herangezogen werden. Sie besitzen aber nach der HwO und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur informativen und erläuternden, nicht hingegen normativen Charakter. Aus der Ausübung einer in einem zulassungspflichtigen handwerklichen Berufsbild genannten Tätigkeit allein folgt noch nicht, dass es sich um eine der HwO unterliegende, handwerksmäßige Tätigkeit handelt.

 

Abgrenzung zu unwesentlichen Tätigkeiten:

Sie sind in § 1 Abs. 2 S. 2 HwO definiert. Eine unwesentliche Tätigkeit liegt vor, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • leicht erlernbar, §1 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1, oder
  • nebensächlich für das Anlage A-Handwerk, §1 Abs. 2 S. 2 Ziff .2, oder
  • garnicht aus einem Handwerk entstanden(wie z.B. der Offsetdruck und der Trockenbau), § 1 Abs. 2 S. 2 Ziff. 3.

Danach sind nicht alle in handwerklichen Berufsbildern aufgeführten Arbeiten von vornherein den Vorschriften der HwO zu unterwerfen, sondern nur solche, die den Kernbereich des entsprechenden zulassungspflichtigen Handwerks ausmachen und ihm sein essenzielles Gepräge geben.Arbeitsvorgänge, die aus Sicht eines in einem zulassungspflichtigen Handwerk arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen (unwesentliche Tätigkeiten), rechtfertigen demnach die Annahme eines zulassungspflichtigen handwerklichen Betriebs nicht. Dies trifft namentlich auf Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen. Diese Unterscheidung gibt es bei zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Tätigkeiten nicht. Hier sind grundsätzlich alle Tätigkeiten für eine Zuordnung zum Handwerk relevant.Wenn jedoch ein gewerblich Tätiger mehrere unwesentliche Tätigkeiten aus einem Handwerk ausübt, könnte sich daraus wiederum in der Gesamtbetrachtung die Wesentlichkeit seiner Tätigkeit für das Handwerk ergeben, so dass es sich insgesamt um dem Handwerk zugehörige Arbeiten handelt.

Quelle: IHK Rhein Neckar


Und dann gibt es ja noch „Das Reisegewerbe“!

Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedes handwerkliche Gewerbe auch im Reisegewerbe ausgeübt werden. Die HwO ist hier nicht anwendbar, da sie nur für sogenannte stehende Gewerbe gilt. Damit dürfen im Reisegewerbe zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne dass der Meistervorbehalt gilt.

Quelle: IHK München und Oberbayern


ZITAT

Der Weg zum Erfolg hat keine Ampelkreuzungen,
aber sehr viele Möglichkeiten, links oder rechts abzubiegen.

Nitschke

 


Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit unseren Kursen und ihrer anschließenden Möglichkeiten einer Selbstständigkeit!
Aktuelle Schulungstermine zur Erlernung der Kunst der Autofolierung und Scheibentönung finden Sie unter: TERMINE

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